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VORGANGSWEISE

In den vergangenen Monaten suchten Mitarbeiter der EVN (zu 51 % Anteilen dem Land NÖ gehörend) im Bezirk Neunkirchen Grundeigentümer auf und erklärten, dass auf deren Grund und Boden eine Erdgasleitung gebaut wird.
Diese Leitung werde einen Durchmesser von 800 mm und einen Gasdruck von 70 Bar aufweisen und verlaufe von Baumgarten an der March, Großraum Gänserndorf bis nach Steiermark bzw. Kärnten. Diese Leitung, in der russisches Erdgas transportiert wird, werde für die Versorgung von zwei Kraftwerken benötigt.
Der Mitarbeiter erklärte weiters, er brauche wegen der Einleitung von Behördenverfahren eine Unterschrift.

Die Unterschrift wäre laut EVN auch deshalb nötig, da Vermessungen auf diesem Grund und Boden durchgeführt werden und der Grund dabei betreten werde. Der Mitarbeiter führte weiter aus "sie wissen, es gibt sonst vom Grundeigentümer beim widerrechtlichen Betreten eine Klage wegen Grundbesitzstörung".
Der Grundbesitzer unterschrieb den Vertrag mit der EVN nicht. In der Folge wurde der Grund und Boden betreten, Markierungen angebracht und Pflöcke eingeschlagen.
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Auf die Frage hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Leitung wurde mitgeteilt:

 "Explosionen sind keine bekannt, im Falle eines Lecks könne lediglich eine ‚Verpuffung’ weit oberhalb der Leitung stattfinden, welche keine Gefahr darstelle“.

Es wurden bei dem Gespräch vollständig ausgefüllte Zustimmungserklärungen zur Unterschrift und Dienstbarkeitsverträge zur Einverleibung in das Grundbuch mit dem Hinweis vorgelegt, dass ein Notar die Verbücherung im Grundbuch vornehmen möge.


1. Grundeigentümer erfuhren teils erstmalig beim Gespräch mit dem EVN Mitarbeiter, (kurz zuvor wurde der Grundeigentümer über den Besuch telefonisch in Kenntnis gesetzt) dass eine Erdgasleitung errichtet werde.

2. Informationsveranstaltungen (bzw. der durch den Betrieb damit verbundenen Gefahren) über den beabsichtigten Leitungsbau sind nicht bekannt.

3. Die Unterschrift wurde jedoch zur Einräumung des Rechts der Leitungserrichtung benötigt.

4. Dabei wurden Grundbesitzer bei Verweigerung ihrer Unterschrift mit Enteignung bedroht.

5. Es wurde fälschlich behauptet "es haben schon alle unterschrieben, sie sind der Letzte".


6. Die Trasse schneidet den Zufluss von Trink- und Brauchwasserbrunnen. Eine konkrete Lösung im Falle einer Schüttungsverringerung oder bei gänzlichem Versiegen der Brunnen wurde nicht angeboten.

7. Da im Berggebiet teils nur wenig Humus an der Oberfläche und darunter schon Steine vorhanden sind, würde dieser auf eine Breite von 25 Meter abgezogen. Sollte der Baggerfahrer nach der Fertigstellung nicht Zentimeter genau arbeiten, würden wiederum Humus und Steine vermischt auf 25 Meter Breite aufgebracht werden.

8. Die EVN zahlt nur eine einmalige Entschädigung und würde auch nicht bereit sein, stattdessen jährliche Entschädigungszahlungen zu leisten.

9. Die EVN gibt betroffenem Grundeigentümer nicht bekannt, wie viele Grundbesitzer bereits ihre schriftliche Einwilligung zum Leitungsbau gegeben haben.

10. Die EVN gibt betroffenem Grundeigentümer die geplante Trassenführung nicht bekannt.

11. Die EVN gibt betroffenem Grundeigentümer den Standort der beiden Kraftwerke, welche durch die Leitung versorgt werden sollen, nicht bekannt.

12. Grundbesitzer haben bereits von der EVN die angebotene Entschädigungszahlung erhalten.



Eine UVP Prüfung ist für diese Leitung scheinbar nicht erforderlich. Da die Leitung teils sehr nahe an Häusern vorbeiführt, wären diese Bewohner einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, bekämen aber keinerlei Entschädigung.

Kraftwerke wären natürlich auch mit Hackschnitzel zu betreiben. Langfristig wäre ein Strommix mit Windenergie, nachwachsender Rohstoffe und Photovoltaik oder bei betrieblicher Möglichkeit eine Kraft-Wärme-Kopplung äußerst sinnvoll.

 

 

 

 

 

 

 





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