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VORGANGSWEISE
In den
vergangenen Monaten suchten Mitarbeiter der EVN (zu 51 % Anteilen dem Land
NÖ gehörend) im Bezirk Neunkirchen Grundeigentümer auf und
erklärten, dass auf deren Grund und Boden eine Erdgasleitung gebaut
wird.
Diese Leitung werde einen Durchmesser von 800 mm und einen Gasdruck von 70
Bar aufweisen und verlaufe von Baumgarten an der March,
Großraum Gänserndorf bis nach Steiermark
bzw. Kärnten. Diese Leitung, in der russisches Erdgas transportiert
wird, werde für die Versorgung von zwei Kraftwerken benötigt.
Der Mitarbeiter erklärte weiters, er brauche wegen der Einleitung von
Behördenverfahren eine Unterschrift.
Die Unterschrift wäre laut EVN auch deshalb nötig, da Vermessungen
auf diesem Grund und Boden durchgeführt werden und der Grund dabei
betreten werde. Der Mitarbeiter führte weiter aus "sie wissen, es
gibt sonst vom Grundeigentümer beim widerrechtlichen Betreten eine Klage
wegen Grundbesitzstörung".
Der Grundbesitzer unterschrieb den Vertrag mit der EVN nicht. In der Folge
wurde der Grund und Boden betreten, Markierungen angebracht und Pflöcke
eingeschlagen.
.
Auf die Frage hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Leitung wurde
mitgeteilt:
"Explosionen sind keine bekannt,
im Falle eines Lecks könne lediglich eine ‚Verpuffung’ weit
oberhalb der Leitung stattfinden, welche keine Gefahr darstelle“.
Es wurden bei dem Gespräch vollständig ausgefüllte
Zustimmungserklärungen zur Unterschrift und Dienstbarkeitsverträge
zur Einverleibung in das Grundbuch mit dem Hinweis vorgelegt, dass ein Notar
die Verbücherung im Grundbuch vornehmen
möge.
1. Grundeigentümer erfuhren teils erstmalig beim Gespräch mit dem
EVN Mitarbeiter, (kurz zuvor wurde der Grundeigentümer über den
Besuch telefonisch in Kenntnis gesetzt) dass eine Erdgasleitung errichtet
werde.
2. Informationsveranstaltungen (bzw. der durch den Betrieb damit verbundenen
Gefahren) über den beabsichtigten Leitungsbau sind nicht bekannt.
3. Die Unterschrift wurde jedoch zur Einräumung des Rechts der
Leitungserrichtung benötigt.
4. Dabei wurden Grundbesitzer bei Verweigerung ihrer Unterschrift mit
Enteignung bedroht.
5. Es wurde fälschlich behauptet "es haben schon alle
unterschrieben, sie sind der Letzte".
6. Die Trasse schneidet den Zufluss von Trink- und Brauchwasserbrunnen. Eine
konkrete Lösung im Falle einer Schüttungsverringerung oder bei
gänzlichem Versiegen der Brunnen wurde nicht angeboten.
7. Da im Berggebiet teils nur wenig Humus an der Oberfläche und darunter
schon Steine vorhanden sind, würde dieser auf eine Breite von 25 Meter
abgezogen. Sollte der Baggerfahrer nach der Fertigstellung nicht Zentimeter
genau arbeiten, würden wiederum Humus und Steine vermischt auf 25 Meter
Breite aufgebracht werden.
8. Die EVN zahlt nur eine einmalige Entschädigung und würde auch
nicht bereit sein, stattdessen jährliche Entschädigungszahlungen zu
leisten.
9. Die EVN gibt betroffenem Grundeigentümer nicht bekannt, wie viele
Grundbesitzer bereits ihre schriftliche Einwilligung zum Leitungsbau gegeben
haben.
10. Die EVN gibt betroffenem Grundeigentümer die geplante
Trassenführung nicht bekannt.
11. Die EVN gibt betroffenem Grundeigentümer den Standort der beiden
Kraftwerke, welche durch die Leitung versorgt werden sollen, nicht bekannt.
12. Grundbesitzer haben bereits von der EVN die angebotene
Entschädigungszahlung erhalten.
Eine UVP Prüfung ist für diese Leitung scheinbar nicht
erforderlich. Da die Leitung teils sehr nahe an Häusern
vorbeiführt, wären diese Bewohner einer besonderen Gefährdung
ausgesetzt, bekämen aber keinerlei Entschädigung.
Kraftwerke wären natürlich auch mit Hackschnitzel zu betreiben.
Langfristig wäre ein Strommix mit Windenergie,
nachwachsender Rohstoffe und Photovoltaik oder bei betrieblicher
Möglichkeit eine Kraft-Wärme-Kopplung äußerst sinnvoll.
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